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>> Home >> Beratung >> Arbeitssicherheit >> Betriebssicherheitsverordnung

Wir beraten Sie zum Themengebiet Betriebssicherheitsverordnung

Die neue Betriebssicherheitsverordnung, am 27. September 2002 veröffentlicht und in weiten Teilen in Kraft getreten, dient der Umsetzung einer Vielzahl von EU-Richtlinien. Sie ersetzt einige bisher gültige Verordnungen wie u.a. die Arbeitsmittelbenutzungsverordnung und die Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (VbF) und stellt den Unternehmer vor völlig neue Aufgaben.

Gerne beraten wir Sie bei der Umsetzung der neuen Gesetzeslage.

Bild 'Behälter'

Die neue Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) enthält im wesentlichen zwei Reglungsbereiche:

1. die Sicherheit und den Gesundheitsschutz des Beschäftigten bei der Bereitstellung von Arbeitsmittel und

2. die Sicherheit beim Betrieb von überwachungsbedürftigen Anlagen nach dem Gerätesicherheitsgesetz

Der Arbeitgeber hat bei der Gefährdungsbeurteilung nach Arbeitsschutzgesetz (§§ 4 und 5 ArbSchG) die notwendigen Maßnahmen für die sichere Bereitstellung und Benutzung der Arbeitsmittel zu ermitteln. Dabei hat er insbesondere die Gefährdung zu berücksichtigen, die mit der Benutzung des Arbeitsmittels selbst verbunden sind und die am Arbeitsplatz durch Wechselwirkungen der Arbeitsmittel untereinander oder mit Arbeitsstoffen oder der Arbeitsumgebung hervorgerufen werden. Arbeitsmittel im Sinne der Verordnung sind Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen.

Kann die Bildung explosionsfähiger Atmosphäre nicht ausgeschlossen werden, hat der Arbeitgeber auch diese Gefährdung der Mitarbeiter zu beurteilen.

Der Arbeitgeber ist zudem verpflichtet die notwendigen Vorraussetzungen der Prüfer sowie Art, Umfang und Fristen für die wiederkehrende Prüfung von Arbeitsmittel zu ermitteln.

Überwachungsbedürftige Anlagen müssen nach dem Stand der Technik montiert, installiert, betrieben und zudem regelmäßig geprüft werden. Für bestimmte Anlagentypen (z.B. bestimmte Dampfkesselanlagen) muss bei Montage, Installation, Betrieb oder wesentliche Veränderung eine Erlaubnis der zuständigen Behörde vorliegen, sofern durch diese Tätigkeiten die Sicherheit der Anlage beeinflusst wird.

Kommt der Arbeitgeber seinen Aufgaben laut Betriebssicherheitsverordnung nicht nach, kann die Bußgeldhöhe bis 5.000.- € betragen (§ 25 BetrSichV). Im Wesentlichen werden folgende Ordnungswidrigkeiten genannt:

  •   Fehlende Prüfung von Arbeitsmitteln oder von überwachungsbedürftigen Anlagen
  •   Inbetriebnahme einer überwachungsbedürftigen Anlage ohne Erlaubnis
  •   Unterlassene Anzeigen von Un- und Schadensfällen

Wird durch solche Handlungen das Leben oder die Gesundheit eines Beschäftigten gefährdet, kann ein Straftatbestand gegeben sein.

Gerne unterstützen wir Sie, als Unternehmer kostengünstig in der betrieblichen Umsetzung der Betriebssicherheitsverordnung.

Wir führen gemeinsam mit Ihnen und Ihren Mitarbeitern Gefährdungsbeurteilungen durch und erstellen Prüfpläne für Arbeitsmittel und überwachungsbedürftige Anlagen.

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