Die neue Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
enthält im wesentlichen zwei Reglungsbereiche:
1. die Sicherheit und den Gesundheitsschutz
des Beschäftigten bei der Bereitstellung von Arbeitsmittel
und
2. die Sicherheit beim Betrieb von überwachungsbedürftigen
Anlagen nach dem Gerätesicherheitsgesetz
Der Arbeitgeber hat bei der Gefährdungsbeurteilung
nach Arbeitsschutzgesetz (§§ 4 und 5 ArbSchG) die notwendigen
Maßnahmen für die sichere Bereitstellung und Benutzung
der Arbeitsmittel zu ermitteln. Dabei hat er insbesondere die Gefährdung
zu berücksichtigen, die mit der Benutzung des Arbeitsmittels
selbst verbunden sind und die am Arbeitsplatz durch Wechselwirkungen
der Arbeitsmittel untereinander oder mit Arbeitsstoffen oder der
Arbeitsumgebung hervorgerufen werden. Arbeitsmittel im Sinne der
Verordnung sind Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen.
Kann die Bildung explosionsfähiger
Atmosphäre nicht ausgeschlossen werden, hat der Arbeitgeber
auch diese Gefährdung der Mitarbeiter zu beurteilen.
Der Arbeitgeber ist zudem verpflichtet die
notwendigen Vorraussetzungen der Prüfer sowie Art, Umfang und
Fristen für die wiederkehrende Prüfung von Arbeitsmittel
zu ermitteln.
Überwachungsbedürftige Anlagen
müssen nach dem Stand der Technik montiert, installiert, betrieben
und zudem regelmäßig geprüft werden. Für bestimmte
Anlagentypen (z.B. bestimmte Dampfkesselanlagen) muss bei Montage,
Installation, Betrieb oder wesentliche Veränderung eine Erlaubnis
der zuständigen Behörde vorliegen, sofern durch diese
Tätigkeiten die Sicherheit der Anlage beeinflusst wird.
Kommt der Arbeitgeber seinen Aufgaben laut
Betriebssicherheitsverordnung nicht nach, kann die Bußgeldhöhe
bis 5.000.- € betragen (§ 25 BetrSichV). Im Wesentlichen
werden folgende Ordnungswidrigkeiten genannt:
- Fehlende
Prüfung von Arbeitsmitteln oder von überwachungsbedürftigen
Anlagen
- Inbetriebnahme
einer überwachungsbedürftigen Anlage ohne Erlaubnis
- Unterlassene
Anzeigen von Un- und Schadensfällen
Wird durch solche Handlungen das Leben oder
die Gesundheit eines Beschäftigten gefährdet, kann ein
Straftatbestand gegeben sein.
Gerne unterstützen wir Sie, als Unternehmer
kostengünstig in der betrieblichen Umsetzung der Betriebssicherheitsverordnung.
Wir führen gemeinsam mit Ihnen und
Ihren Mitarbeitern Gefährdungsbeurteilungen durch und erstellen
Prüfpläne für Arbeitsmittel und überwachungsbedürftige
Anlagen.
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